Zum Inhalt springen
  • Neue Regelungen ab 24. März 2022

    Um der aktuellen Belastung der Spitäler entgegen zu wirken und das Spitalspersonal zu entlasten, hat die Bundesregierung folgende Anpassungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen:

    Eine generelle Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen:

    • an öffentlichen Orten,
    •  in Verkehrsmitteln,
    • im gesamten Handel,
    • bei körpernahen Dienstleistungen,
    • in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz),
    • in der Beherbergung,
    • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
    • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
    • an Arbeitsorten,
    • in Alten- und Pflegeheimen,
    • in Krankenanstalten,
    • bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.) und
    • bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.) hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3-G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.

    Ausnahmen von der Maskenpflicht:

    • privater Wohnbereich,
    • am Verabreichungsplatz und
    • bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre)

    Nachtgastronomie:

    • Regelung wie Zusammenkünfte Indoor ab 100 Personen = „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, d.h. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle

    Absonderung:

    Ab dem 5. Tag der Absonderung gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Es gilt jedoch weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte CT<30 betragen, muss Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.

    Verkehrsbeschränkung:

    • Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
    • Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Aufsuchen von Arbeitsorten ist grundsätzlich möglich),
    • Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
    • Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.) und
    • Ein Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen (PSA) gewährleistet werden können.

    Stufenweise Lockerungen ab 05. März 2022

    Die österreichische Bundesregierung hat sich am 16. Februar 2022 mit den Bundesländern über die weitere Vorgehensweise in den kommenden Wochen beraten. Basierend auf den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen, den Prognosen des Prognosekonsortiums und der Lagebewertung durch die Gesamtstaatliche Krisenkoordination (GECKO) kann die Lockerung von Maßnahmen im Februar und März weitergeführt werden.

    Ab dem 05. März treten nachfolgende Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 3G-Regel gegolten hat, wird künftig keine Nachweispflicht gelten:

    • In Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings gilt 3G für Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen
    • FFP2-Pflicht gilt noch in folgenden Bereichen:
      • in Krankenanstalten, APHs und vergleichbaren Settings
      • in öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
      • in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels
      • in Verwaltungsbehörden bei Parteienverkehr und Verbindungsbauwerken
      • sowie den Arbeitsorten in den oben genannten Bereichen bei unmittelbarem Kunden- bzw. Parteienkontakt
    • An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
    • Keine allgemeine Sperrstunde
    • Öffnung der Nachtgastronomie
    • Keine Personenobergrenzen
    • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
    • Die Regelungen für Präventionskonzepte und COVID-Beauftragte bleiben aufrecht

    Die Basismaßnahmenverordnung gilt vorerst bis 2. April 2022.

    Ab dem 22. Februar werden die Einreisebestimmungen nach Österreich an die gelockerten Maßnahmen angepasst: Als Grundregel bei der Einreise wird eine generelle 3G-Regel gelten. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten.

     

    -Diese Graphik zeigt einen Überblick über regionale aktuelle Maßnahmen. Alle Informationen finden sich im Fließtext. Die bundesweiten Maßnahmen sind auf der Bundesseite zu finden.